Rechtsprechung
AG Wiesbaden, 03.05.2016 - 91 C 2863/15 (84) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Die in einer Satzung einer kassenzahnärztlichen Vereinigung enthaltene Regelung, wonach Honoraransprüche des Zahnarztes nur an ein Bankinstitut wirksam abgetreten werden können, ist rechtlich wirksam und verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Das Verbot erfasst auch eine ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 92 (Kurzinformation)
Ärztliches Berufsrecht | Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen | Beschränkung der Abtretung von Honorarforderungen
Verfahrensgang
- AG Wiesbaden, 03.05.2016 - 91 C 2863/15 (84)
- LG Wiesbaden, 31.08.2017 - 9 S 24/16
- BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69
Berlinhilfegesetz
Auszug aus AG Wiesbaden, 03.05.2016 - 91 C 2863/15
Insoweit ist eine unechte Rückwirkung, die vorliegt, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit eine Rechtposition entwertet, grundsätzlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 23.03.71, Az. 2 BvL 17/69). - BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 10/98 R
Psychologischer Psychotherapeut im Delegationsverfahren - Anfechtung - …
Auszug aus AG Wiesbaden, 03.05.2016 - 91 C 2863/15
Dazu ist diese grundsätzlich berechtigt, weil das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigung und dem Kassen(zahn-)Arzt die privatrechtlichen Vorschriften der §§ 398 ff BGB überlagert (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.99, Az. D 6 KA 10/98). - BGH, 18.04.2013 - IX ZR 165/12
Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vorausabtretung künftiger, nach …
Auszug aus AG Wiesbaden, 03.05.2016 - 91 C 2863/15
Deshalb konnte der Zessionar eine gesicherte Rechtsposition an den Honoraransprüchen aufgrund der Abtretung erst erwerben, nachdem der Zedent vergütungsfähige Leistungen erbracht hatte (BGH, Urteil vom 18.04.13, Az. IX ZR 165/12, Rn 19).
- LG Wiesbaden, 31.08.2017 - 9 S 24/16
Abtretung von Honoransprüchen gegen eine kassenzahnärztliche Vereinigung
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 03.05.2016 zum Aktenzeichen 91 C 2863/15 (84) wird bezüglich der Beklagten zu 2. verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 03.05.2016 zu 91 C 2863/15 (84) das Versäumnisurteil vom 01.03.2016 aufrechterhalten und die weiteren Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.
unter Abänderung des am 03.05.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 03.05.2016 zu 91 C 2863/15 (84) die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.444,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1 % zzgl.